Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die Vermietung von Zimmern und/oder Eventräumlichkeiten sowie Sitzungszimmern und für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Rössli feiern&tagen bzw. der R&F Immobilien AG (im Folgenden Rössli genannt) an Kunden (Firmen, Privatkunden, Eventveranstalter, Vereine, Behörden etc., im Folgenden Mieter genannt) inkl. Catering durch Rössli essen&trinken.
Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages. Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Sollten die vorliegenden AGB gewissen Vertragsbedingungen des Mieters widersprechen, gehen die vorliegenden AGB vor und es gelten ausschliesslich die AGB des Rössli.
2. Vertragsabschluss
Die schriftliche Reservationsbestätigung, versendet per E-Mail oder Brief, folgt auf die Reservierung durch den Mieter. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Rössli an den Mieter zustande.
3. Leistungen, Zahlungen und Preise
3.1 Das Rössli verpflichtet sich, die vom Mieter bestellten und vom Rössli schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und sind exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), da diese nicht erhoben wird.
3.3 Das Rössli ist berechtigt jederzeit eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden in der Reservationsbestätigung schriftlich vereinbart. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Anzahlung nicht fristgemäss nach, ist das Rössli berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (maximal 14 Tagen) vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist für den daraus entstehenden Schaden des Rössli haftbar.
3.4 Sofern keine Anzahlung vom Rössli verlangt wird, ist der gesamte Rechnungsbetrag spätestens vor Übernahme der gemieteten Flächen vom Mieter via Überweisung, per Kreditkarte (2.5% Gebühren) oder Twint zu bezahlen. Wird eine Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist das Rössli berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu erheben sowie allfällige Betreibungs- und Inkassokosten zu belasten.
3.5 Preisänderungen durch das Rössli bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Haftung
4.1 Für Beschädigungen und Verluste von Inventar des Rössli, welche durch den Mieter, Mitarbeitenden, Veranstaltungsteilnehmenden oder Drittfirmen, beauftragt durch den Mieter, verursacht werden, haftet der Mieter. Das Rössli lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Gegenstände, welche vom Mieter eingebracht werden, ab. Die Versicherung dieser Gegenstände ist Sache des Mieters.
4.2 Das Rössli haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung und nur für direkte Schäden. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, wird wegbedungen. Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt das Rössli keinerlei Haftung für die vom Mieter bestellte Leistung.
4.3 Die vom Mieter mitgebrachten Gegenstände müssen wieder mitgenommen oder entsorgt werden. Das Verpackungsmaterial muss nach dem Ende der Veranstaltung vom Mieter entsorgt werden. Einen zusätzlichen Reinigungsaufwand wird dem Mieter mit CHF 80.- pro angefangener Mitarbeiterstunde in Rechnung gestellt.
5. Rücktritt des Rössli
5.1 Ist die vom Rössli vertraglich zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- & Reaktorunfälle, Streiks, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) oder andere vom Rössli nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder unmöglich, kann das Rössli im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
5.2 Das Rössli ist zudem zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt, falls begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Rössli in der Öffentlichkeit gefährden kann. Insbesondere wenn der Mieter extreme Positionen hinsichtlich islamistischer oder rechtsradikaler Gesinnung verfolgt. Eine solche Neigung des Mieter befreit das Rössli jederzeit und per sofort von sämtlichen vertraglichen Pflichten. Allfällige Schadenersatzansprüche des Rössli gegenüber dem Mieter bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. Rücktritt des Mieter
Ist es dem Mieter infolge höherer Gewalt unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu beziehen, kann er im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
7. Drucksachen/Medienanzeigen
Die Verwendung von Logos /Bildern des Rössli in jeglicher Form durch den Mieter bedarf immer der vorgängigen schriftlichen Genehmigung. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne entsprechende Zustimmung, ist das Rössli berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist dem Rössli für den daraus entstehenden Schaden haftbar.
8. Internet: Mit dem Einloggen anerkennt der Nutzer die Nutzungsvereinbarung Internet vom Rössli.
Rössli feiern&tagen – Bankette/Veranstaltungen
9. Raumnutzung/Bewilligungen
9.1 Die Sonnenterasse steht bis 21:00 Uhr, die Säle für Events bis 00.00 Uhr zur Verfügung. Auf Wunsch kann eine Bewilligung für eine Verlängerung bis 1.00 Uhr eingeholt werden.
9.2 Das Rössli behält sich vor, Raumänderungen vorzunehmen, sofern die Räumlichkeiten den Anforderungen und Interessen des Mieters entsprechen und für diesen vertretbar sind. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen durch den Mieter bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung des Rössli.
9.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Veranstaltungsraum 10 Minuten vor Beginn der Veranstaltung bereit.
9.4 Bereitstellung der Speisen: Das Apero steht 5 Min. vor geplantem Beginn bereit – oder zum Zeitpunkt nach Vereinbarung.
9.5 Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, muss der Mieter allfällige Bewilligungen selbst und auf eigene Rechnung einholen. Urheberrechtliche Entschädigungen in Bezug auf Musikauftritten sind vom Mieter selbst anzumelden und abzugelten.
9.6 Eine Verwendung von Pyrotechnik ist vorgängig durch den Mieter bewilligen zu lassen.
10 Teilnehmerzahl/bestellte Leistungen
10.1 Der Mieter hat dem Rössli die endgültige Teilnehmerzahl möglichst frühzeitig, spätestens 4 Tage vor dem Anlass mitzuteilen.
10.2 Als Kalkulationsbasis für allfällige Reduktionen gilt die Garantiezahl (die bei der ursprünglichen Reservation gemeldete Personenzahl).
10.3 Ist die effektive Teilnehmerzahl höher als die angegebene Personenanzahl, übernimmt das Rössli keine Garantie für die Berücksichtigung aller Gäste.
12. Annullierung des Anlasses durch den Mieter
12.1 Absagen einer Reservierung von Veranstaltungsräumlichkeiten müssen dem Rössli möglichst frühzeitig und schriftlich durch den Mieter mitgeteilt werden.
12.2 Bei Absagen vor dem Veranstaltungstermin werden die Bereitstellungskosten und folgende Annullierungspauschalen des zu erwartenden Rechnungsbetrages dem Mieter in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage ist die aktuellste unterzeichnete Bestätigung und die darin aufgeführte Summe aller bestellten Leistungen:
0-100 Pers. | 101-150 Pers. | 151-250 Pers. | |
≤ 14 Tage* | 80%** | 80%** | 80%** |
15-30 Tage* | 50%** | 50%** | 50%** |
31-60 Tage* | 20%** | 50%** | 50%** |
61-90 Tage* | 5%** | 20%** | 50%** |
91-120 Tage* | gratis | 5%** | 20%** |
≥ 121 Tage* | gratis | gratis | 5%** |
* reguläre Tage (Montag – Sonntag entsprechen 7 Tagen) vor Anreise
** des entgangenen Umsatzes gemäss Reservierungsbestätigung / Offerte (ohne Getränke)
13.3 Im Voraus erbrachte Leistungen des Rössli sind in jedem Fall zu bezahlen.
14. Technik
Das Verwenden von selbst mitgebrachten Geräten bedarf der vorgängigen Zustimmung des Rössli. Für das Funktionieren dieser selbst mitgebrachten Geräten wird keine Garantie übernommen. Kurzfristiger Wechsel auf die hauseigene Technik ist nur bedingt möglich. Der Mieter ist für den korrekten Gebrauch und die ordnungsgemässe Rückgabe sämtlicher technischer Hilfsmittel oder Einrichtungen verantwortlich, die ihm das Rössli zur Verfügung stellt oder in dessen Auftrag über Drittfirmen beschafft, und haftet für allfällige Schäden und Verluste. Das Rössli haftet nicht für Ansprüche Dritter.
15. Feuerpolizeiliche Regelungen/andere Sicherheitsvorschriften/ Anbringen von Dekorationsmaterialien
15.1 Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen des Rössli, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, die Einhaltung des Rauchverbotes usw., einzuhalten. Auch eingebrachtes Dekorationsmaterial durch den Mieter muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
15.2 Der Mieter ist im Übrigen dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen des entsprechenden Raumes entspricht. Verbindlich sind dafür die vom Rössli angegebenen Höchstzahlen. Im Fall einer Zuwiderhandlung lehnt das Rössli jede Haftung ab.
15.3 Das Anbringen von Dekorationsmaterialien und sonstigen Gegenständen an Wänden, Türen und Decken erfordert immer das vorgängige Einverständnis des Rössli. Der Mieter haftet für jeglichen dem Rössli daraus entstehenden Schaden. Durch den Mieter verursachte Schäden werden ausschliesslich durch geprüfte Drittfirmen des Rössli repariert, auf Kosten des Mieters
16. Annulierungskosten
Kostenlose prozentuale Reduzierung der Summe aller ursprünglich bestellten Leistungen (exklusive zu erwartender Verbrauchskonsumation) können vom Mieter wie folgt vorgenommen werden:
| |
≤ 5 Arbeitstage | 50%** |
> 5 Arbeitstage | gratis |
** der ursprünglich bestellten Leistungen werden kostenlos annulliert
17. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Anwendbar auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Deitingen, Solothurn. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall gilt die rechtsunwirksame Bestimmung als durch eine sinngemäss ähnliche, aber wirksame Bestimmung ersetzt.
Oensingen, 23. September 2020